AGB – Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Diese nachstehenden Bedingungen (Stand Januar 2021) basieren auf den Richtlinien für die Berufsausübung durch Mitglieder der Swiss Design Association. Sie dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen Designer*in (Reform oder Reform GmbH) und Auftraggeber*in und bilden die Grundlage für die individuellen Verträge (nachfolgend «Designvertrag» genannt).

I. Einleitende Bemerkungen

1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Swiss Design Association (SDA) finden Anwendung auf Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Designverträgen, welche Designdienstleistungen und/oder Gestaltungen von Erzeugnissen zum Gegenstand haben (insbesondere Industrial- und Produktdesign; Mode- und Textildesign; Kommunikationsdesign, Corporate- und Grafikdesign, Typografie, Fotografie und Illustration; Design von Raum und Inszenierung, Architektur und Innenarchitektur, Ausstellungen und Messebau sowie Designmanagement), ebenso auf Nebenpflichten zu den vorgenannten Verträgen, wie Projekt- und Produktionsbetreuung bzw. -überwachung, Schulungen und Präsentationen.

2. Definitionen

Unter «Designer*in» ist nachfolgend die die charakteristische Designleistung erbringende Vertragspartei zu verstehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelunternehmung, eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handelt.
Unter «Auftraggeber*in» ist nachfolgend die die charakteristische Designleistung bestellende resp. in Auftrag gebende Vertragspartei zu verstehen.
Unter «Design» ist ein Entwicklungs- und Gestaltungsprozess zu verstehen, der sich auf Dienstleistungen, Produkte, Räume, Systeme und Prozesse wertschöpfend und kulturschaffend auswirkt. Somit sind unter «Design» nachfolgend die im Rahmen eines individuellen Designvertrages durch den*die Designer*in zu erbringenden Dienstleistungen sowie allfällige von ihm*ihr in diesem Zusammenhang gestalteten Erzeugnisse zu verstehen.
Unter «individuellem Designvertrag» ist nachfolgend der zwischen Designer*in und Auftraggeber*in mündlich oder schriftlich abgeschlossene Vertrag zu verstehen, welcher die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich einer konkreten Designleistung im Detail umschreibt.
Unter «Briefing» ist nachfolgend die Instruktion zu verstehen, welche der*die Designer*in vom*von der Auftraggeber*in im Hinblick auf die Realisierung des individuellen Designvertrages in mündlicher oder schriftlicher Form erteilt wird. Es enthält üblicherweise bereits eine Zusammenfassung der Aufgabenstellung, insbesondere Angaben über Problemstellung, Zielsetzung, Verwendungszweck des Designs und über den relevanten Markt.

3. Abgrenzungen

Auf Designverträge, welche die Schaffung eines Werkes im Sinne von OR 363 ff. durch den*die Designer*in zum Gegenstand haben, finden zusätzlich zu den gemeinsamen Bestimmungen gemäss Ziffer II die Ziffern 11 bis 13 dieser AGB Anwendung. Auf Designverträge, welche ausschliesslich die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben und folglich als Auftrag im Sinne von OR 394 ff. qualifizieren, gelangen diejenigen Ausführungen aus Abschnitt II (Ziffern 4 bis 10) nicht zur Anwendung, welche im Zusammenhang mit der Gestaltung eines Erzeugnisses stehen (namentlich Ziffern 8.3, 8.5 und 9.3), und ferner sind die Ziffern 14 und 15 dieser AGB zusätzlich zu berücksichtigen.

II. Gemeinsame Bestimmungen

4. Gegenstand des individuellen Designvertrages
4.1. Inhalt des Vertrages

Die von dem*der Designer*in zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Anforderungen an das Design und der damit angestrebte Verwendungszweck, werden in einem individuellen Designvertrag, der basierend auf einem Briefing abgeschlossen wird, im Detail umschrieben. Der individuelle Designvertrag enthält ferner Angaben über den zeitlichen Rahmen und die Honorierung (Ziffer 6.2) sowie über den Beizug Dritter (Ziffer 5.2).
Der Designvertrag kann die phasenweise Realisierung von Designleistungen vorsehen, was hinsichtlich der Honorierung (Ziffer 6.2) und der Einräumung von Rechten (Ziffer 8) besonders zu berücksichtigen ist.

4.2. Übernahme der AGB

Die vorliegenden AGB werden durch Vereinbarung zwischen Auftraggeber*in und Designer*in Bestandteil des individuellen Designvertrages.

4.3. Änderungen des Leistungsumfangs

Wird der Leistungsumfang nach Abschluss des individuellen Designvertrages (Ziffer 4.1) geändert, sind die Konsequenzen betreffend Honorierung, Zeitrahmen und Gegenstand des Designvertrages zu vereinbaren.

5. Pflichten des*der Designers*in
5.1. Sorgfaltspflichten

Der*die Designer*in ist verpflichtet, die ihm*ihr übertragenen Arbeiten eigens für die Kundschaft und unter Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltsregeln, insbesondere nach Massgabe der Grundsätze des International Council of Societies of Industrial Design (ICSID) auszuführen. Er*sie verpflichtet sich weiter, auf die kundenspezifischen Rahmenbedingungen, auf die vom*von der Auftraggeber*in ausdrücklich als wesentlich bezeichneten Geschäftsstrategien und auf Geschäftsgeheimnisse (vgl. Ziffer 10) Rücksicht zu nehmen. Über die vereinbarten Rahmenbedingungen hinaus ist der*die Designer*in bezüglich der Gestaltung der Erzeugnisse resp. bezüglich der Ausführung der Leistungen frei. Diese Gestaltungsfreiheit bildet ein Wesensmerkmal des Designvertrages.

5.2. Beizug Dritter

Der Beizug Dritter ist ohne anders lautende Regelung (z.B. Modellbauer*in, Konstrukteur*in, sonstige Expert*innen etc.) im Namen und auf Rechnung des*der Auftraggebers*in für Spezialarbeiten grundsätzlich zulässig; der*die Auftraggeber*in ist jedoch vorgängig über den Beizug in Kenntnis zu setzen.

5.3. Weisungen des*der Auftraggeber*in

Führt eine zweckmässige Weisung des*der Auftraggeber*in zu einem zeitlichen bzw. finanziellen Mehraufwand, welcher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht berücksichtigt wurde, weist der*die Designer*in den*die Auftraggeber*in ausdrücklich darauf hin. Äussert sich der*die Auftraggeber*in nicht innerhalb von zehn Tagen schriftlich abschlägig, gelten die terminlichen resp. finanziellen Konsequenzen als akzeptiert.
Sind die vom*von der Auftraggeber*in erteilten Weisungen für den*die Designer*in erkennbar unzweckmässig oder gar offensichtlich fehlerhaft, wird dies dem*der Auftraggeber*in unter Angabe der möglichen Konsequenzen schriftlich angezeigt. Hält der*die Auftraggeber*in an seinen*ihren Weisungen fest oder äussert er*sie sich nicht auf die Abmahnung des*der Designers*in, stehen folgende Möglichkeiten offen:
– Der*die Designer*in kann die Weisungen befolgen, haftet jedoch nicht für allfällige, daraus entstehende Schäden (Ziffer 7) resp. wird von allfälligen, daraus resultierenden Gewährleistungspflichten (Ziffer 11.5) befreit oder
– der*die Designer*in kann gegen volle Schadloshaltung für die bereits geleisteten Arbeiten vom Vertrag zurücktreten.

5.4. Selbstständigkeit/Sozialleistungen

Der*die Designer*in erbringt die Leistungen als selbstständig Erwerbende*r und ist für seine*ihre sozialversicherungsrechtliche Absicherung selber verantwortlich.

5.5. Erfüllungsort

Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung führt der*die Designer*in die Arbeiten grundsätzlich an seinem*ihrem Sitz aus. Er*sie hat die Arbeiten am Geschäfts- resp. mangels eines solchen am Wohnsitz des Kunden abzuliefern. Ein Versand an einen anderen Ort erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

6. Pflichten des*der Auftraggebers*in
6.1. Mitwirkungspflichten

Der*die Auftraggeber*in ist verpflichtet, dem*der Designer*in alle für das Design und für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendigen und nützlichen Arbeitsunterlagen (bereits bestehende Designs, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen etc.) in Papier- und elektronischer Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ihm sachdienliche Informationen zu liefern sowie ihn*sie über den jeweiligen Stand allfälliger Projektentwicklungen oder über strategische Entscheidungen, welche für den individuellen Designvertrag von Relevanz sind, auf dem Laufenden zu halten. Die Informations- und Dokumentationspflicht gilt während der ganzen Dauer des Vertrages. Der*die Auftraggeber*in leistet Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit seiner Angaben, ebenso ist er*sie für die rechtzeitige Übergabe der Unterlagen verantwortlich und garantiert, dass keine Rechte Dritter daran bestehen.
Während der Dauer des individuellen Designvertrages ist der*die Auftraggeber*in verpflichtet, den*die Designer*in über den Beizug anderer Designer*innen für das gleiche oder ein ähnliches Projekt zu informieren.
Der*die Auftraggeber*in hat dem*der Designer*in, falls und soweit dies für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, Zugang zu seinen*ihren Räumlichkeiten zu verschaffen und ihm*ihr für solche Arbeiten vor Ort die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
Erfüllt der*die Auftraggeber*in seine*ihre Mitwirkungspflichten nicht oder mangelhaft, kann der*die Designer*in dem*der Auftraggeber*in eine Nachfrist setzen. Die Folgen einer Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten gehen zulasten des*der Auftraggebers*in.

6.2. Honorar

Der*die Auftraggeber*in ist verpflichtet, dem*der Designer*in das vereinbarte Honorar zu bezahlen; die Mehrwertsteuer ist zusätzlich geschuldet, sofern das Honorar als solches der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegt.
Das vom*von der Auftraggeber*in geschuldete Honorar kann auf verschiedene Arten ausgestaltet bzw. berechnet werden: als Pauschale, nach Zeitaufwand, in Form einer Erfolgsbeteiligung oder als Lizenzgebühr; Letzteres, sofern die Designleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung eines Erzeugnisses stehen. Diese Honorararten lassen sich auch beliebig kombinieren.
Die Vereinbarung einer Pauschale erfolgt basierend auf den bei Vertragsschluss bekannten Grundlagen. Sollten sich diese nachträglich ändern, sind mit dem Kunden die nötigen Vertragsanpassungen zu vereinbaren.
Das nach Zeitaufwand vereinbarte Honorar basiert auf einer approximativen Schätzung der erforderlichen Arbeitsstunden nach Massgabe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des individuellen Designvertrages bekannten Grundlagen. Sollten sich diese nachträglich ändern oder wurden dem*der Designer*in nicht sämtliche, zur Offertstellung erforderlichen Grundlagen zur Kenntnis gebracht, bleibt eine Erhöhung des im Designvertrag genannten Honorars ausdrücklich vorbehalten.
Wird ein von dem*der Designer*in nach Zeitaufwand berechneter Kostenvoranschlag unverhältnismässig überschritten, hat der*die Auftraggeber*in Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Honorars. Das Recht auf Vertragsrücktritt wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.3. Spesen und Drittkosten

Der*die Auftraggeber*in ist verpflichtet, dem*der Designer*in zusätzlich zum Honorar die folgenden Auslagen gegen Vorlage der entsprechenden Belege zu ersetzen:
– Reise- und Transportkosten, Unterkunft und Verpflegung
– Kosten für die Erstellung von Dokumentationen, Fotografien, Kopien etc.
– Materialkosten
– Kosten Dritter (Ziffer 5.2), insb. für die Erstellung von Modellen und Prototypen, sofern vom*von der Designer*in bevorschusst.
– Die mit der Eintragung von Schutzrechten (Patente, Marken, Designs) verbundenen Kosten, falls die Immaterialgüterrechte vollumfänglich an den*die Auftraggeber*in abgetreten werden (Ziffer 8.4) und die Anmeldung durch den*die Designer*in im Namen und auf Rechnung des*der Auftraggebers*in erfolgt.
– Kosten für die Beschaffung von zur Vertragserfüllung notwendigen Gegenständen und weiteren Arbeitsunterlagen sowie für die Einholung von Auskünften.

6.4. Zahlungsmodalitäten

Honorar, Spesen und Drittkosten sind grundsätzlich im Zeitpunkt der Vertragserfüllung durch den*die Designer*in fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Im Falle einer phasenweisen Erfüllung des Designvertrages sind die auf die einzelnen Phasen entfallenden Honorare, Spesen und Drittkosten zum Zeitpunkt der entsprechenden Leistungserbringung fällig und werden dem*der Auftraggeber*in vom Designer nach Abschluss der jeweiligen Phase durch den*die Designer*in in Rechnung gestellt.
Der*dieDesigner*in ist berechtigt, Akontozahlungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen und diese monatlich in Rechnung zu stellen.

7. Haftung

Der*die Designer*in haftet aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung lediglich für Schäden, welche vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen wurden. Eine Haftung des Designers für seine Angestellte sowie Hilfspersonen des*der Designer*in für leichte Fahrlässigkeit wird zudem ausdrücklich wegbedungen.
Wird die Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Sinne von Ziffer 5.2 auf eine dritte Person übertragen, haftet der*die Designer*in für die gehörige Sorgfalt bei dessen Auswahl und Instruktion.
Für Schäden, welche durch Fehler Dritter entstanden oder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des*der Auftraggebers*in zurückzuführen sind, haftet der*die Designer*in nicht.
Schaden, welcher aus der Produktion, Verwertung oder Nutzung eines von dem*der Designer*in (mit)gestalteten Produktes oder einer Produktekomponente entsteht, trägt ausschliesslich der*die Auftraggeber*in, sofern der*die Designer*in nicht ein grobes Verschulden trifft (z.B. Ansprüche aus Produktehaftpflicht, entgangenem Gewinn, eingetretenem Verlust oder Mangelfolgeschäden).

8. Rechte
8.1. Träger der Immaterialgüterrechte

Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung bleibt der*die Designer*in Inhaber*in sämtlicher Immaterialgüterrechte an seinem*ihrem Design (insb. Urheberrechte). Vorschläge und Weisungen des*der Auftraggebers*in begründen grundsätzlich kein Miturheberrecht resp. verschaffen dem*der Auftraggeber*in keine eigenständige Anwartschaft zur Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen (Ziffer 8.3).
Ohne ausdrückliche Zustimmung von dem*der Designer*in dürfen an seinem*ihrem Design weder im Original noch bei der Reproduktion Änderungen vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Hinblick auf die Vertragserfüllung von dem*der Designer*in hergestellten Vorstufen zum Design und die Daten in elektronischer Form.

8.2. Nutzungsrechte

Der*die Auftraggeber*in erhält unabhängig vom Bestand allfälliger Schutzrechte ein exklusives und übertragbares Nutzungsrecht am den Vertragsgegenstand bildenden Design, dessen Umfang sich aus dem Zweck des individuellen Designvertrags ergibt. Für eine in ihrem Umfang weitergehende bzw. von der Regelung im Designvertrag abweichende Nutzung des Designs, insbesondere für einen anderen Verwendungszweck oder für die Gestaltung anderer Erzeugnisse, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung von dem*der Designer*in, welche*r in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat.
Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur unter der Voraussetzung der Überbindung sämtlicher, im individuellen Designvertrag resp. den AGB vorgesehenen Verpflichtungen zulässig.
Das Nutzungsrecht des*der Auftraggebers*in am Design erlischt, wenn sich diese*r mit der Zahlung von Honorar, Spesen oder Drittkosten seit mehr als einem Monat in Verzug befindet und er*sie von dem*der Designer*in über diese Rechtsfolge schriftlich orientiert wurde.

8.3. Anmeldung von Registerrechten

Ohne explizite, anders lautende Vereinbarung ist der*die Designer*in alleine zur Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen (Design-, Marken-, Patentrecht) bezüglich der von ihm*ihr im Rahmen des individuellen Designvertrages gestalteten Erzeugnisse bzw. erbrachten Leistungen berechtigt. Sind entsprechende Anmeldungen erfolgt, ist der*die Designer*in ohne ausdrückliche, anders lautende Vereinbarung nicht verpflichtet, für die Aufrechterhaltung allfälliger Registerrechte besorgt zu sein; er*sie hat jedoch der*die Auftraggeber*in vor Ablauf der ersten Schutzdauer rechtzeitig zu informieren.

8.4. Abtretung

Eine Abtretung der Immaterialgüterrechte resp. der Anwartschaften zur Anmeldung von Schutzrechten an den*die Auftraggeber*in ist nur bei expliziter Vereinbarung und lediglich gegen angemessene Entschädigung möglich. In Schutzrechtsanmeldungen, welche im Namen des*der Auftraggebers*in erfolgen, ist der*die Designer*in als Entwerfer*in bzw. Erfinder*in namentlich zu erwähnen. Die Immaterialgüterrechte resp. die Anwartschaften zur Anmeldung von Schutzrechten gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Entschädigung auf den*die Auftraggeber*in über.

8.5. Entwürfe

Werden von einem*einer Designer*in im Hinblick auf die Vertragserfüllung verschiedene Entwürfe für die Gestaltung eines einzelnen Erzeugnisses angefertigt oder eine Auswahl von Konzepten präsentiert, umfasst die Einräumung von Nutzungsrechten (Ziffer 8.2) oder die Abtretung von Rechten (Ziffer 8.4) – ohne anders lautende, ausdrückliche Vereinbarung – lediglich die aufgrund des Entscheides des*der Auftraggebers*in realisierte(n) bzw. zu realisierende(n) Variante(n). Die Rechte an den übrigen Varianten verbleiben vollumfänglich beim*bei der Designer*in, welche*r sie in anderem Zusammenhang verwenden darf, sofern dadurch die dem*der Auftraggeber*in eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.

8.6. Phasenweise Realisierung

Können im Rahmen einer phasenweisen Realisierung des Designvertrages (Ziffer 4.1) nicht sämtliche vorgesehenen Designleistungen vom*von der Designer*in erbracht werden, weil der*die Auftraggeber*in nach Abschluss einer Phase während einem Zeitraum von zwei Jahren keinen Entscheid hinsichtlich der Fortsetzung des Designvertrags bzw. der Realisierung des Designs fällt, ist der*die Designer*in nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an den*die Auftraggeber*in frei, die entsprechende Designleistung anderweitig zu verwerten.

8.7. Originalunterlagen und Datenträger

Ohne anders lautende Vereinbarung bleiben alle Originalunterlagen, insbesondere Originalzeichnungen, Negative, Bilddaten, Arbeitsmodelle, Maquetten etc. grundsätzlich im Eigentum vom*von der Designer*in. Bezüglich der nicht realisierten Varianten (Ziffer 8.5) bleiben selbst Skizzen und Entwurfszeichnungen im Eigentum vom*von der Designer*in und sind auf Wunsch entsprechend herauszugeben. Wünscht der*die Auftraggeber*in die Herausgabe von elektronischen Daten, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.
Ohne anders lautende Vereinbarung können die Daten nach fünf Jahren seit Erfüllung des Vertrages vernichtet werden.

9. Besondere Ansprüche des*der Designers*in
9.1. Namensnennung

Der*die Designer*in hat das Recht, in Publikationen und in der Werbung, welche sein*ihr Design betreffen, ausdrücklich als Urheber*in genannt zu werden. Hat der Designvertrag ein physisches Erzeugnis zum Gegenstand, haben die Parteien zu vereinbaren, ob der Name vom*von der Designer*in auf diesem anzubringen ist.

9.2. Verwendung für eigene Zwecke

Der*die Designer*in hat unter Vorbehalt von Ziffer 10 Absatz 2 das Recht, in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen und in Drucksachen auf die Zusammenarbeit mit dem*der Auftraggeber*in und auf das für den*die Auftraggeber*in geschaffene Design hinzuweisen. Der*die Designer*in behält zudem das Recht, die von ihm*ihr im Rahmen des Designvertrages geschaffenen Designs als deren Urheber*in für Werbezwecke, insbesondere in Dokumentationen und in Portfolios zu verwenden sowie diese bei Wettbewerben, Preisverleihungen und Ausstellungen einzugeben. Wird dieses Recht ganz oder teilweise wegbedungen, hat der*die Designer*in Anrecht auf eine zusätzliche, angemessene Entschädigung.

9.3. Belegexemplare

Von jedem, nach einem Entwurf vom*von der Designer*in produzierten Gegenstand erhält der*die Designer*in kostenlos ein Belegexemplar zu Ausstellungs- und Referenzzwecken resp. zur Eingabe in Wettbewerbe (Ziffer 9.2), sofern die dem*der Auftraggeber*in dadurch entstehenden Kosten Fr. 1000.– resp. bei Vereinbarung einer Honorierung nach Zeitaufwand oder einer Pauschale 5 % des Honorars nicht übersteigen. In diesem Fall oder bei ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt eine Übergabe von Teilen oder von Abbildungen professioneller Qualität.
Dem*der Designer*in stehen weiter kostenlos 10 Belegexemplare aller Werbemittel und Drucksachen zu, welche bezüglich des von ihm*ihr entwickelten Designs hergestellt werden.

10. Geheimhaltung

Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller ihnen zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Unterlagen der Gegenpartei verpflichtet, insbesondere über Ideen, Trend- und Marktanalysen, Konzepte, Pläne, Kalkulationen und Buchhaltungszahlen, Geschäftsinterna etc. Diese Verpflichtung gilt auch über die Vertragsdauer hinaus. Ziffer 9.2 bleibt vorbehalten.
Veröffentlichungen über das den Gegenstand des individuellen Designvertrages bildende Design dürfen während der Dauer des Vertrages lediglich im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Dabei ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass allenfalls Schutzrechtsanmeldungen noch nicht erfolgt sind. Nach Beendigung des Vertrages ist der*die Designer*in mangels anders lautender Vereinbarung zu Veröffentlichungen über das Design berechtigt.

III. Spezialbestimmungen für Werkverträge

11. Ablieferung, Abnahme, Genehmigung
11.1. Verzug und Rücktritt

Hält der*die Designer*in ein vereinbartes Ablieferungsdatum nicht ein, gerät er*sie mit Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung des*der Auftraggebers*in in Verzug. Kein Verzug tritt ein, wenn die Gründe für die Nichteinhaltung eines Termins auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Ein Rücktritt des*der Auftraggebers*in ist nur möglich, wenn der*die Designer*in für den Verzug ein Verschulden trägt.

11.2. Abnahme

Die Abnahme eines Werkes fällt zusammen mit dessen Ablieferung durch den*die Designer*in bzw. der Aushändigung eines entsprechenden Werkträgers; beides bezeichnet mithin denselben Vorgang. Die Abnahme ist unabhängig von einer Prüfung durch den*die Auftraggeber*in. Das Vorliegen von minder erheblichen Mängeln schliesst die Abnahme daher nicht aus. Sind jedoch allfällige Mängel derart erheblich, dass die Abnahme nicht zumutbar ist, darf diese vom*von der Auftraggeber*in verweigert werden.

11.3. Prüfung

Nach Abnahme des Werkes hat der*die Auftraggeber*in unverzüglich eine Prüfung des Werkes vorzunehmen und dem*der Designer*in allfällige Mängel innerhalb von maximal 30 Tagen schriftlich und begründet anzuzeigen.

11.4. Genehmigung

Wird das abgelieferte Werk vom*von der Auftraggeber*in ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, ist der*die Designer*in von seiner Haftung befreit, sofern es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder absichtlich verschwiegen wurden.

11.5. Gewährleistung

Der*die Designer*in leistet Gewähr dafür, dass er*sie die fachliche Sorgfalt und die Grundsätze gemäss Ziffer 5.1 angewendet hat.
Das Design stellt eine persönliche, geistige Schöpfung dar, doch leistet der*die Designer*in keine Gewähr für die Erfüllung der Schutzvoraussetzungen für die Registrierung eines Immaterialgüterrechts, insbesondere für Neuheit und Eigenart, für die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Designs sowie dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Eine solche Gewährleistung übernimmt der*die Designer*in nur, wenn eine solche ausdrücklich zugesichert wurde.
Dem*der Auftraggeber*in steht lediglich ein Nachbesserungsrecht zu. Weitergehende Gewährleistungsrechte werden ausdrücklich wegbedungen.

11.6. Verjährung

Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten seit Abnahme des Werkes.

12. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
12.1. Vertragsdauer

Der individuelle Designvertrag endet grundsätzlich mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Ist zwischen dem*der Auftraggeber*in und dem*der Designer*in eine längerfristige Zusammenarbeit vereinbart worden, welche mehrere Designs umfasst, regeln die Parteien die Kündigungsmodalitäten. Mangels individueller Vereinbarung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

12.2. Kündigung aus wichtigem Grund

Beiden Parteien steht das Recht zu, den individuellen Designvertrag aus wichtigen Gründen, welche eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Konkursandrohung gegenüber einer Partei, deren Konkurs oder Liquidation, die Übernahme der Kontrolle über eine Partei durch eine*n Dritte*n.
Als wichtiger Grund gilt zudem die schwere Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch eine der Parteien (insb. auch Ziffer 5.1). In diesem Fall hat ihr die andere Partei vorgängig schriftlich eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann die abmahnende Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

13. Folgen der Beendigung

Die bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung durch den*die Designer*in erbrachten Arbeiten sind anteilsmässig resp. gemäss den vertraglich vereinbarten Ansätzen zu entschädigen. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer phasenweisen Realisierung des Designvertrages. Den*die Designer*in trifft jedoch keine Pflicht zur Fertigstellung der Arbeiten. Der Anspruch vom*von der Designer*in auf Ersatz von Spesen und Drittkosten (Ziffer 6.3), welche bis zum Ablauf der Vertragsdauer aufgelaufen sind, bleibt grundsätzlich bestehen.
Nutzungsrechte des*der Auftraggebers*in, welche diesem im Rahmen des individuellen Designvertrages eingeräumt wurden, bleiben von der Beendigung unberührt, gelten jedoch lediglich im Umfang, wie sie zum Zeitpunkt der Auflösung des Designvertrages bestanden.
Die Bestimmungen über Vertraulichkeit und Datenschutz, Gewährleistung und Haftung gelten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Auf das Datum der Beendigung haben die Parteien sämtliche, im Eigentum der anderen Partei befindlichen Unterlagen, Daten, Modelle etc. herauszugeben.

IV. Spezialbestimmungen für Aufträge

14. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
14.1. Vertragsdauer

Die Dauer des Vertrages wird im individuellen Designvertrag geregelt. Der Vertrag endet immer mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.

14.2. Kündigung und Widerruf

Beiden Parteien steht im Sinne von OR 404 ein jederzeitiges Widerrufs- oder Kündigungsrecht zu. Erfolgt die Kündigung resp. der Widerruf zur Unzeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die kündigende Partei schadenersatzpflichtig.

15. Folgen der Beendigung

Die bis zum durch den*die Auftraggeber*in erfolgten Widerruf resp. bis zur Kündigung durch den*die Designer*in erbrachten Arbeiten sind anteilsmässig resp. gemäss den vertraglich vereinbarten Ansätzen zu entschädigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 13 analog.

V. Schlussbestimmungen

16. Verhältnis AGB – individueller Designvertrag

Bei Widersprüchen zwischen dem individuellen Designvertrag und den AGB gehen die Bestimmungen des Designvertrages vor.

17. Teilnichtigkeit

Sollten sich einzelne, nicht wesentliche Bestimmungen des Designvertrages als nichtig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen Teil angestrebte Zweck soweit als gesetzlich möglich erreicht werden kann.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf Streitigkeiten aus Designverträgen ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz vom*von der Designer*in, wobei diesem*dieser das Recht zusteht, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu belangen. Schiedsabreden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Reform GmbH, Birmensdorferstr. 80, CH-8003 Zürich
CHE-217.246.102 MWST
IBAN CH06 0839 0038 6632 1000 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reform GmbH als PDF